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Downloads/Formulare

Abfallwirtschaft:

 Kommunalunternehmen Umweltschutz Fichtelgebirge

   
    Hier finden Sie alle Angebote der Abfallwirtschaft im Kommunalunternehmen Umweltschutz Fichtelgebirge.

    Unser Ziel ist es, die Entsorgungsangebote für die Bürger möglichst wohnortnah, komfortabel und umweltfreundlich auszugestalten.
    Wir beabsichtigen weiterhin, seriös zu wirtschaften und so die Abfallgebühren in Zeiten steigender Kosten konstant günstig zu halten.

    Werfen Sie per Mausklick einen Blick auf die Abfallentsorgungs- und Wertstofferfassungseinrichtungen des KUFi und erfahren Sie Wissenswertes über die Sperrmüllabholung oder die mobile Problemabfall-Annahme.

    Natürlich können Sie auch nachsehen, wann Ihre Restmüll-, Bio- und Papiertonnen geleert werden.

    Vielleicht wollen Sie aber auch Informationsmaterial anfordern oder einfach nur mit uns in Kontakt treten, weil Sie detaillierte Fragen

    auf dem Herzen haben.
     

    Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
    Telefon: 09232 80626
    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 
    Die Kontaktdaten der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und Mitarbeiter finden Sie HIER

    Formulare und weitere Informationen

 
Gewerberecht:

Gewerbeabmeldung/-anmeldung

 Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen.

 Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle,

 sowie die Verlegung des Betriebs.
 

Passamt:

Befreiung von der Ausweispflicht

pdf symb Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht

pdf symb Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit Ihrem pass- und personalausweisrechtlichen Anliegen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.

Diese sind:

- Für Sie ist eine Betreuung mit Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ oder „alle Angelegenheiten“ bestellt (jedoch nicht durch
  einstweilige Anordnung)
- Sie sind handlungs- oder einwilligungsfähig
- Sie sind voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht
- Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung und/oder Mobilitätseinschränkungen nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen
- Sie können die Befreiung von der Ausweispflicht erst zu dem Zeitpunkt beantragen, wenn Ihre Ausweisdokumente abgelaufen sind.

Sie erhalten per Post eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Diese dient, in Verbindung mit dem abgelaufenen Ausweisdokument, vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Benötigte Unterlagen:

- ausgefülltes Antragsformular (zum Download erhältlich) oder formloses Schreiben
- Nachweis über die Erkrankung, Behinderung und/oder Mobilitätseinschränkung (z.B. wie ärztliches Attest, Bestätigung vom Pflegeheim/-dienst, Schwerbehindertenausweis, Bestätigung über Pflegestufe/-grad o.ä.)
- bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen
- bei Betreuungen: Betreuerausweis und Ausweisdokument des Betreuenden
- bei Bevollmächtigung: Vollmacht und Ausweisdokument des Bevollmächtigten
- wenn Sie den Antrag per Post, Telefax oder E-Mail schicken sind Kopien der Ausweisdokumente ausreichend

Sie können uns die Antragsunterlagen per Post, per Telefax (09285 95959) oder per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) zusenden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.


Sozialamt: 

Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht

pdf symb Hinweise und Abrechnungsformular zu selbst beschafften Unterlagen

pdf symb Antrag auf Feststellung einer Behinderung

pdf symb Hinweise zur Antragstellung

pdf symb Hinweise zum Datenschutz

 

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt auf Ihren Antrag

- das Vorliegen einer Behinderung und
- den Grad der Behinderung (GdB) sowie u. U. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest,

wenn Sie ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz in Bayern haben. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, erhalten Sie auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis.

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt nach Maßgabe der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze", die Bestandteil der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) sind. Diese Feststellungen sind meist die Voraussetzung dafür,
dass behinderte Menschen die ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche und Rechte geltend machen können.

Der Schwerbehindertenausweis wird Ihnen von der für Sie zuständigen Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales direkt zugesandt.

Sie können Ihren Ausweis auch online beantragen (siehe Link unter "Online Verfahren") oder die Antragsformulare (siehe "Formulare") auf Ihrem PC speichern, ausfüllen, ausdrucken und anschließend an die für Sie zuständige Regionalstelle des
Zentrums Bayern Familie und Soziales senden.

 

Antrag nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG)

pdf symb Antrag auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG)

pdf symb Informationsblatt - Blindengeld in Bayern

Blinde Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld in Höhe von 651 €.

Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei
häuslicher Pflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:

bei Pflegegrad 2: 505,64 €
bei den Pflegegraden 3 bis 5: 430,15 €

Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einem „Heim oder einer gleichartigen Einrichtung“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger oder ein
privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 325,50 € monatlich.

 

Antrag auf Landespfegegeld nach dem Bayerischen Landespfegegeldgesetz (BayLPflGG)

pdf symb Antrag auf Landespfegegeld nach dem Bayerischen Landespfegegeldgesetz (BayLPflGG)

Damit Ihr Antrag auf Landespflegegeld bearbeitet werden kann, müssen Sie unbedingt die Adresse angeben, an der Sie offiziell beim Einwohnermeldeamt gemeldet sind. Wenn Sie sich ummelden, müssen Sie Ihre neu angemeldete Adresse mitteilen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche die Adresse ist, bei der Sie offiziell gemeldet sind, können Sie diese bei Ihrer Gemeinde erfragen.

Wichtige Hinweise zum Antrag:

- Sie müssen den Antrag unterschreiben.
- Sie müssen eine Kopie des Bescheides Ihrer Pflegekasse beilegen, aus der sich Ihr Pflegegrad ergibt. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes reicht nicht.
- Sie müssen eine Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses beilegen. Der Ausweis darf nicht abgelaufen sein.
- Statt eines gültigen Ausweisdokuments kann entweder eine aktuelle (einfache oder erweiterte) Meldebescheinigung (Kopie) oder ein Befreiungsbescheid (Kopie) der Kommune vorgelegt werden. Die Meldebescheinigung darf, vom Datum der Antragstellung gerechnet, nicht älter als sechs Monate sein.
- Wenn Sie den Antrag für eine andere Person stellen wollen, müssen Sie zusätzlich eine entsprechende Vollmacht mit Unterschrift beilegen.
- Wenn Sie den Antrag als gerichtlich bestellter Betreuer für eine von Ihnen betreute Person stellen wollen, müssen Sie zusätzlich eine Kopie des Betreuerausweises beilegen.

Bitte verwenden Sie keine Büro- oder Heftklammern!

 

Antrag auf Leistungen der Bildung und Teilhabe

pdf symb Antrag auf Leistungen der Bildung und Teilhabe

Wer hat Anspruch auf die Leistungen?

Alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 18. bzw. 25. Geburtstag, wenn sie selbst oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

- Grundsicherung für Arbeitssuchende (nach dem SGB II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach dem SGB XII)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Leistungen, die mit dem Schulbesuch in Verbindung stehen, können bis zum 25. Geburtstag beantragt werden, wenn eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung bezogen wird.

Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können bis zum 18. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Wie erhalte ich diese Leistungen?


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