Neues Bundesmeldegesetz (BMG) - Wohnungsgeberbescheinigung

Bundesmeldegesetz (BMG) - Wohnungsgeberbescheinigung


Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:

 

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Bei Umzügen im Inland erfolgt die Abmeldung automatisch mit der Anmeldung beim neuen Wohnsitz. Wer in das Ausland umzieht hat bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland zu hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

 

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Diese ist bei der Stadt Kirchenlamitz oder auf unserer Homepage: www.kirchenlamitz.de ab sofort erhältlich. Vermieter können diese entweder dem Mieter oder direkt dem zuständigen Einwohnermeldeamt zukommen lassen. Wohnungsgebern, die die Bestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig ausstellen, droht ein Bußgeld, denn ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt. Ferner ist es verboten, eine Wohnungsanschrift für eine (Schein-) Anmeldung einer anderen Person anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch diese Person weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Wer also einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss ebenfalls mit einer Geldbuße rechnen (§ 54 BMG).

 

Meldeschein

Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein" dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell zuständigen Meldebehörde, sicher, blitzschnell und aktuell.

 

§ 19 Bundesmeldegesetz - Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes

pdf symb Datenschutzhinweis Wohnungsgeberbestätigung