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Sprengzeiten am Schloßbrunnen-Bruch (Epprechtstein)
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Montag bis Freitag
08.00 Uhr bis 09.00 Uhr
11.00 Uhr bis 12.00 Uhr
14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
16.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Keine Arbeiten nach 19.00 Uhr
Achtung Signale beachten!
Signale werden in Richtung Kirchenlamitz mit einem
Presslufthorn abgegeben
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Bekanntmachung
Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab dem 26. Juni 2012
ungültig |
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Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt
sich im deutschen Passrecht eine wichtige Änderung: Ab dem
26. Juni 2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern
ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum
Grenzübertritt.
Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei
Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen.
Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen
uneingeschränkt gültig.
Das Bundesinnenministerium empfiehlt den von der Änderung
betroffenen Eltern, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig
neue Reisedokumente für die Kinder bei ihrer zuständigen
Passbehörde zu beantragen.
Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe,
Reisepässe und - je nach Reiseziel - Personalausweise zur
Verfügung.
Hintergrundinformationen:
Die
Änderung ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr.
444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des
Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische
Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und
Reisedokumenten (EU-Passverordnung).
Hintergrund ist das in der EU-Passverordnung aus
Sicherheitsgründen verankerte Prinzip "eine Person - ein
Pass", das EU-weit bis zum 26. Juni 2012 umzusetzen ist und
von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)
empfohlen wird.
Aufgrund der zehnjährigen Gültigkeitsdauer von Reisepässen
können sich Dokumente mit (ab dem 26. Juni 2012 ungültigem)
Kindereintrag aber noch bis Ende Oktober 2017 in Umlauf
befinden.
Insofern
wird empfohlen, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig
neue Reisedokumente für die Kinder bei der zuständigen
Passbehörde zu beantragen. Als Reisedokumente für Kinder
stehen Kinderreisepässe, Reisepässe und ggf. - je nach
Reiseziel - Personalausweise zur Verfügung.
Dies gilt auch für Reisen innerhalb der Europäischen Union
bzw. für den sogen. "Schengen-Raum". Auch wenn in diesem
Gebiet die Grenzkontrollen ausgesetzt sind, entbindet dies
die Reisenden nicht von der Pflicht ein gültiges Dokument
mitzuführen.
Regierung von Oberfranken
Sachgebiet 10
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
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Bekanntmachung
Schneeräum- und Streupflicht |
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Die mit Eintritt der winterlichen Witterung verbundenen
Gefahren geben Veranlassung, auf die Einhaltung der
geltenden Verordnung hinzuweisen.
Die Sicherungspflicht der Anlieger für die Gehwege besteht
danach
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an Werktagen
von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
·
an Sonn- und
Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Die Verpflichtung gilt innerhalb der Ortschaft sowohl für
bebaute als auch für unbebaute Grundstücke.
Besonders zu beachten ist, dass die Streupflicht nicht
nur für die Gehsteige gilt, sondern sich auch auf
öffentliche Straßen erstreckt, an denen keine Gehsteige
angelegt sind. In diesen Fällen ist an der Grundstücksgrenze
neben dem Räumschnee eine Gehbahn in einer Breite von einem
Meter zu sichern.
Für Anlieger, die ihre Verpflichtung nicht erfüllen, kann
eine Geldbuße bis 500,00 € festgesetzt werden. Außerdem
ergibt sich im Schadenfall ein zivilrechtlicher
Haftungsanspruch.
Im Interesse der Mitbürger wird gebeten, die Bestimmungen
der Gemeindeverordnung zu beachten. Für Auskünfte steht die
Stadtverwaltung jederzeit gerne zur Verfügung.
STADT KIRCHENLAMITZ
Schwarz
1. Bürgermeister
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Bayer.
Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG);
Bedarfsfeststellung für die Jahre 2011/2012 – 2013/2014 |
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Der
Bedarf für Kirchenlamitz an Krippen-, Kindergarten- und
Hortplätzen wirddurch Beschluss des Stadtrates
vom 11.08.2011 für den Zeitraum 2011/2012 – 2013/2014 auf
122 Plätze festgelegt.
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Freiwilliger Wehrdienst
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
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Zum 1. Juli 2011 ist die
allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder
Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen
freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und
Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können
sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten,
freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für
Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen
Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde
jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr
volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
Familiename, Vornamen und gegenwärtige Anschrift
Betroffene haben das Recht der Datenübermittlung zu
widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung
gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei
der Meldebehörde der Stadt Kirchenlamitz, Marktplatz 3,
95158 Kirchenlamitz, eingelegt werden. Falls der
Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die
Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.
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Zensus
2011 – Wissen was morgen zählt |
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Am 9. Mai 2011 findet nach
fast genau 24 Jahren wieder ein Zensus statt, damals noch
Volkszählung genannt. Deutschland beteiligt sich damit an
einer europaweiten Volkszählungsrunde, die für die Jahre
2010/2011 gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Rahmen des
Zensus werden Einwohnerzahlen und andere Grunddaten der
Bevölkerung erhoben, um sowohl dem Bund, den Ländern und den
Gemeinden als auch der Wirtschaft statistische
Planungsgrundlagen an die Hand geben zu können. Zensusdaten
haben vielfältige Auswirkungen sowohl auf das demokratische
Staatswesen als auch den persönlichen Alltag der Menschen,
z.B. beim Länderfinanzausgleich, bei der Einteilung von
Wahlkreisen und bei Volksbegehren aber auch bei der
kommunalen Planung von Kindergärten, Schülerbeförderung und
Seniorenheim.
Beim Zensus 2011 wird ein Großteil der benötigten Daten aus
Verwaltungsregistern, wie z.B. dem Melderegister, erhoben.
Aus Gründen der Qualitätssicherung und zur Ermittlung
zusätzlicher Zensusmerkmale, wie der Bildung oder der zur
Verfügung stehenden Wohnfläche, ist es dennoch erforderlich,
direkte Befragungen bei rund einem Drittel der Bevölkerung
durchzuführen. Die drei wichtigsten Befragungen des Zensus
sind dabei zum einen die Gebäude- und Wohnungszählung, bei
der alle Eigentümer und Verwalter von Wohnimmobilien per
Post einen Fragebogen vom Statistischen Landesamt erhalten.
Zweitens die Haushaltsstichprobe, bei der nach einem
statistischen Zufallsverfahren ausgewählte Haushalte - 10%
der Bevölkerung - persönlich durch einen Interviewer befragt
werden. Und die Erhebung in sogenannten Sonderbereichen, bei
denen abhängig von der jeweiligen Bereichsart (sensibel oder
nicht sensibel) entweder alle Bewohner oder die Leiter der
Einrichtungen um Auskunft gebeten werden. Für alle
Befragungen des Zensus hat der Gesetzgeber eine
Auskunftspflicht festgelegt (§ 18 Zensusgesetz 2011 ZensG
2011).
Beim Zensus 2011 können die Bürger sicher sein, dass die
gewonnenen Informationen ausschließlich für statistische
Zwecke verwendet werden und nicht in die öffentliche
Verwaltung, wie die Einwohnermeldeämter, zurückfließen
werden. Außerdem werden
alle persönlichen Angaben, wie der Name oder die Adresse,
zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. nach der Aufbereitung
der Daten, gelöscht. Der Schutz der erhobenen Daten hat in
der amtlichen Statistik eine hohe Priorität und unterliegt
strikten rechtlichen Rahmenbedingungen.
Deshalb sind alle Mitarbeiter beim Zensus auch
schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden.
18 Monate nach dem Stichtag, also am 9. November 2012,
werden die ersten Zensusergebnisse veröffentlicht. Ab diesem
Zeitpunkt gibt es wieder aktuelle und verlässliche Zahlen
darüber, wie viele Menschen in Bayern leben und wie die
Wohnsituation vor Ort aussieht. Am 9. Mai 2013 werden dann
auch Zahlen über Haushalte, deren Struktur sowie weitere
interessante Informationen über Bayerns Kreise, Städte und
Gemeinden jedermann zur Verfügung stehen. Weitere
Informationen zum Zensus 2011, seinem Zweck, seine
Rechtsgrundlagen sowie Musterfragebogen finden Sie im
Internet unter
www.statistik.bayer.de/zensus .
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Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmals (ELStAM)
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Kein Versand einer neuen Lohnsteuerkarte;
Karte des Jahres 2010 behält auch für 2011 ihre Gültigkeit
In diesem Jahr erfolgt kein Versand einer Lohnsteuerkarte. Die
Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 bis zur
Einführung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt damit die
Weitergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber. Der
Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher
am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf
enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im
Jahre 2011 zugrunde legen. Benötigen Sie während des Jahres
2010 eine Lohnsteuerkarte, wird diese noch von der Gemeinde
ausgestellt.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt,
stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine
Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige
Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis
als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der
Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der
Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr),
sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt
und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das
erste Dienstverhältnis handelt.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen
sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im
Jahr 2011 weiter. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der
Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend
durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen
von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren
Gunsten abweichen, z. B. Eintragung der Steuerklasse I ab
2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die
Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist.
Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II
bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung
des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des
Kalenderjahrs jedoch entfällt.
Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener
Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung
eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies
ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des
Freibetrags kann beim Finanzamt beantragt werden.
Nach Einführung des elektronischen Verfahrens
(voraussichtlich im Jahr 2012) müssen sämtliche
antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim
zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Hintergrund für die Weitergeltung der Lohnsteuerkarte 2010
ist die Umstellung auf ein zeitgemäßes elektronisches
Verfahren. In diesem Zusammenhang wechselt ab dem Jahr 2011
die Zuständigkeit für die Änderung der
Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel,
Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen)
von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter
können bereits im Jahr 2010 zuständig werden, falls die
Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen. Dadurch
entfällt für diese Fälle der Kontakt mit den Städten und
Gemeinden. Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B.
Heirat, Geburt, Kirchenein- oder Austritt) sind weiterhin
die Gemeinden zuständig.
Für das neue Verfahren müssen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und
die IdNr. mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um
das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit
Hilfe dieser Informationen werden dem Arbeitgeber die
lohnsteuerlichen Daten des Arbeitnehmers elektronisch durch
die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.
Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011
bestanden, liegen dem Arbeitgeber die erforderlichen
Informationen (Geburtsdatum und IdNr) zum Abruf der
Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bereits
vor. Diese wurden auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der
Ersatzbescheinigung des Jahres 2011 aufgedruckt.
Mehr Informationen finden Sie unter
www.elster.de
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Vollzug des § 24 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen
Jagdgesetz;
Bestellung von Wildschadenschätzern für den Landkreis Wunsiedel
i. Fichtelgebirge
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Für den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat das
Landratsamt, Untere Jagdbehörde, nach § 24 AVBayJG im
Einvernehmen mit dem Bayerischen Bauernverband folgende
Wildschadenschätzer bestellt:
- Gotthard Förster, Sichersreuth, 95680 Bad
Alexandersbad, Tel.: 09232 / 4222
- Horst Kunert, Wölsau 25, 95615 Marktredwitz, Tel.:
09231 / 61583
- Karl Lippert, Im Winkel 10 a, 95691 Hohenberg, Tel.:
09233 / 9225
- Arthur Schübel, Schönlind 4, 95632 Wunsiedel, Tel.:
09232 / 2265
im amtlichen Schätzverfahren dürfen nur noch diese
bestellten Schätzer bei gezogen werden. Die Schätzer sollen im Bereich von Jagdgenossenschaften, in
denen sie selbst Jagdgenosse sind, nicht tätig werden. |
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Länder- und Reiseinformationen
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Neben Hinweisen u. a. zur Sicherheitslage und zur
medizinischen Versorgung sowie Listen mit Adressen der
konsularischen Vertretungen (deutsche und ausländische)
können auch Informationen zu den Einreisebestimmungen des
jeweiligen Landes abgerufen werden. Informationen über die
Anerkennung deutscher Kinderausweise sind der Rubrik
"Servicespektrum Konsularhilfe" erhältlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass von Seiten des Auswärtigen
Amts für die Aktualität der dort aufgeführten Informationen
(Visumserfordernisse, etc.) keine Gewähr übernommen wird.
Verbindliche und aktuelle Informationen können nur die
zuständigen Botschaften und Konsulate der betreffenden
Länder erteilen. Es handelt sich bei diesen Auskünften um
keine verbindlichen Rechtsauskünfte. |
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